Niedersachsen klar Logo

Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Die Justizbehörden erhalten nicht selten Anfragen hinsichtlich der Bestellung von Grundbuchausdrucken über Internetdienstleister. Teilweise wird auch berichtet, dass trotz geleisteter Zahlung keine Zusendung erfolgte.

Manche dieser Anbieter suggerieren, dass gegen Zahlung erhöhter Gebühren Grundbuchausdrucke besonders schnell zur Verfügung gestellt werden. Diese Dienstleister haben keine Zulassung zum Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO und können deshalb keine schnellere Zusendung als das Grundbuchamt ermöglichen. Sie stellen einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks als Bevollmächtigte und leiten diesen an das Grundbuchamt weiter. Die Anträge sind jedoch oft durch das Grundbuchamt zurückzuweisen, weil die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, z.B. wird das berechtigte Interesse nicht glaubhaft gemacht oder die Vollmacht eines Einsichtberechtigten wird nicht oder nicht formgerecht vorgelegt.

Das Anbieten der Beantragung eines Grundbuchausdrucks gegen zusätzliches Entgelt ist legal, beschleunigt aber nicht den Erhalt und verursacht zusätzliche Kosten. Während der Corona-Pandemie hat die Zahl dieser Anbieter zugenommen.

Wenn Sie einen Grundbuchausdruck benötigen, können Sie sich einfach direkt an das zuständige Grundbuchamt wenden. Zum Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs (Niedersächsisches Landesjustizportal).

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln